Allgemeine Geschäftsbedingungen

der DP Test, Training & Event GmbH für die Vermietung von Kraftfahrzeugen

1.Allgemeines
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen gegenüber dem Mieter in Bezug auf die Vermietung von Kraftfahrzeugen durch die DP Test, Training & Event GmbH, Frankfurter Landstraße, 161352 Bad Homburg (im Folgenden als Vermieterin bezeichnet). Für eine bessere Lesbarkeit bezeichnet die Worte “Mieter” und „Fahrer“) sowohl männliche, weibliche und diverse Personengruppen bzw. auch Unternehmen.

(2) Die Geschäftsbeziehungen zwischen der Vermieterin und den Mietern unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

(3) Im Einzelfall mit den Mietern getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.

(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Mieter nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechts-kräftig festgestellt, unbestritten oder vom Vermieter anerkannt sind. Bei Mängeln des gemieteten Fahrzeuges bleiben die Gegenrechte des Mieters unberührt, Außerdem ist der Mieter zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(5) Gerichtsstand ist der Sitz der Vermieterin, soweit der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn ein Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

(6) Mieter, die Verbraucher sind, haben die Möglichkeit eine alternative Streitbeilegung zu nutzen. Der folgende Link der EU-Kommission (auch OS-Plattform genannt) enthält Informationen über die Online-Streitschlichtung und dient als zentrale Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen: http://ec.europa.eu/consumers/odr.

(7) Informationspflicht gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 VSBG): Die Vermieterin ist zur Teilnahme an weiteren Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

2.Reservierungen, Buchungen
(1) 1) Der Mietvertrag kommt zwischen den Parteien durch individuelle Kommunikation zustande. Der Mieter kann über ein Onlineformular beim Vermieter wegen der Verfügbarkeit eines bestimmten Kraftfahrzeuges anfragen. Nach Erhalt einer solchen Anfrage unterbreitet der Vermieter dem Mieter gesondert ein Angebot per E-Mail, Brief oder Fax. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Mieter dieses Angebot annimmt.

(2) Bis zu einer Woche (7 Tage) vor Mietbeginn kann die Buchung kostenlos storniert oder umgebucht werden. Danach ist bis zu einer Stunde vor Mietbeginn eine Stornierung und Änderung der Buchung gegen eine Stornierungs- oder Umbuchungsgebühr i. H.
v. 30 % des ursprünglichen Mietpreises möglich, es sei denn der Mieter kann nachweisen, dass dem Vermieter auf Grund der Stornierung kein oder ein geringer Aufwand entstanden ist. Stornierungen erfolgen haben in Textform zu erfolgen und sind zu richten an:
DP Test, Training & Event GmbH
Frankfurter Landstraße 161352 Bad Homburg
E-Mail: office@rentaporsche.de

3. KEIN WIDERRUFSRECHT
EIN WIDERRUFSRECHT IST VORLIEGEND WEGEN § 312g ABSATZ 2 NR. 9 BGB NICHT GEGEBEN. EIN WIDERRUF DER BUCHUNG IST DAHER NICHT MÖGLICH.

4. Allgemeine Pflichten des Mieters
(1) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig und sachgemäß zu behandeln. Er hat alle relevanten Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die regelmäßige Überprüfung des Kühlmittel- und Motorölstands sowie des Reifendrucks durchzuführen und fällige Inspektionen auf Kosten der Vermieterin wahrzunehmen. Zudem muss der Mieter regelmäßig prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet und es nach jeder Fahrt ordnungsgemäß verschließen.

(2) In den Fahrzeugen der Vermieterin ist das Rauchen untersagt.

5. Nachfüllen von Betriebsstoffen
Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 30 Tagen hat der Mieter die Kosten bis zu einer Höhe von 8% der jeweiligen Monatsmiete (netto) zu tragen, die für die Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten (insbesondere Motoröl und Scheibenreiniger sowie Scheibenfrostschutzmittel) anfallen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig wird.

6. Fahrzeugübergabe an den Mieter; Berechtigte Fahrer
(1) Das Fahrzeug wird dem Mieter nur übergeben, wenn er bei Fahrzeugabholung eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, in Deutschland gültige Fahrerlaubnis sowie einen Personalausweis oder Reisepass vorlegt und die vereinbarte Fahrzeugmiete entrichtet hat. Darüber hinaus muss der Fahrer das Mindestalter zum Führen des gebuchten Fahrzeugs erfüllen. Die Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis muss über 3 Jahre betragen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Vermieterin berechtigt, vom Mietvertrag zurücktreten.

(2) Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter bzw. – bei Firmenkunden – von dem/den im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Sofern das Fahrzeug von anderen Personen gefahren werden wird, sind diese und deren Namen anzugeben. Die betreffenden Personen müssen ebenfalls das Mindestalter für die gebuchten Fahrzeuge haben und mindestens 3 Jahre im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis sein. Für jeden weiteren Fahrer fällt eine zusätzliche Gebühr an. Die jeweils gültigen Gebühren können vor Buchung auf der Website des Vermieters (www.carforgo.de) eingesehen oder telefonisch erfragt werden. Bei Fahrzeugabholung ist die Vorlage des Führerscheines etwaiger zusätzlicher Fahrer im Original zwingend notwendig.

(3) Der Mieter hat das Verschulden der Fahrer, die das Fahrzeug führen in gleichem Umfang wie eigenes Verschulden zu vertreten.

7. Zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland
(1) Das Fahrzeug darf nur gemäß den gesetzlichen Vorschriften und nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Dabei sind insbesondere die deutsche Straßenverkehrsordnung (StVO) und gesetzliche Bestimmungen in anderen Ländern einzuhalten. Zudem sind folgende Nutzungen nicht gestattet:
• Fahrschulübungen
• gewerblichen Personenbeförderung,
• Weitervermietung,
• Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen

(2) Zudem darf das Fahrzeug nicht für den Motorsport genutzt werden, zum Beispiel organisierte Sportwagentouren auf öffentlichen Straßen, und insbesondere Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit oder gemessenen Rundenzeit ankommt oder bei den dazugehörigen Trainings und Übungsfahrten, auch wenn solche Fahrten für das allgemeine Publikum freigegeben sind (zum Beispiel auf Rennstrecken wie Nürburg- oder Hockenheimring) sowie bei Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings. Bei einem Verstoß gegen dieses Verbot kann der Vermieter eine Vertragsstrafe nach seinem Ermessen verlangen, welche von einem zuständigen Gericht überprüft werden kann. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche behält sich der Vermieter vor.

(3) Das Führen des gemieteten Fahrzeugs unter Einfluss von Alkohol, sonstiger berauschender und/oder die Sinneswahrnehmung beeinflussender Mittel ist untersagt.

(4) Das Fahrzeug darf nur in Deutschland benutzt werden. Soweit im Rahmen des Mietvertrages eine Nutzung des Fahrzeuges außerhalb Deutschlands gestattet ist, dürfen außerhalb Deutschlands, Österreich und der Schweiz die Fahrzeuge nur auf überwachten Parkplätzen geparkt werden. Zudem ist in den betreffenden Ländern während der Dauer des Parkens eine Lenkradkralle zu verwenden.

8. Fahrzeugrückgabe
(1) Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit der Vermieterin in vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben.

(2) Der Mieter hat das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird die Vermieterin dem Mieter für die Betankung des Fahrzeugs und für Kraftstoff die fälligen Entgelte zzgl. einer Aufwandsentschädigung in Höhe von 15 EUR in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Betankung keine oder niedrigere Kosten angefallen sind.

(3) Wird das Fahrzeug in einem über die vertragsgemäße Nutzung hinaus verschmutzten Zustand oder mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben, insbesondere nach Rauchen oder dem Transport von Tieren, ist die Vermieterin zur Berechnung von Sonderreinigungskosten berechtigt.

(4) Gibt der Mieter das Fahrzeug oder den Fahrzeugschlüssel zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an die Vermieterin zurück, ist diese berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt zu berechnen. Der Mieter ist berechtigt, nachzuweisen, dass die verlangte Nutzungsentgeltentschädigung dem Grunde oder der Höhe nach nicht angefallen ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Ist eine Rückführung des Fahrzeugs zu dem Ort erforderlich, an dem das Fahrzeug dem Mieter übergeben wurde oder an dem es laut Mietvertrag zurückzugeben ist, wird der Vermieter den Mietern eine Rückführungsgebühr entsprechend der Gebührenübersicht berechnen.

9. Mietpreis; Gebühr bei verspäteter Rückgabe und für Sonderreinigung sowie bei Schlüsselverlust
(1) Der Mietpreis und dessen Zusammensetzung ist dem jeweiligen Angebot zu entnehmen.

(2) Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht an dem Ort zurück, an dem er es übernommen hat oder an dem er es gemäß Mietvertrag zurückzugeben hat, so ist der Mieter der Vermieterin zur Erstattung der Rückführungskosten zu dem Übernahmeort bzw. vereinbarten Rückgabe verpflichtet, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Rückführungsgebühr beträgt 250,00 EUR zzgl.2,50 € pro km, es sei denn der Mieter kann nachweisen, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist.

(3) Im Falle einer starken Verschmutzung des Fahrzeugs ist eine Reinigungsgebühr von 179 EUR zu entrichten, es sei denn der Mieter kann nachweisen, dass kein oder ein geringerer Aufwand für die Reinigung entstanden ist.

(4) Im Falle eines Schlüsselverlusts berechnen wird eine Pauschale in Höhe von 950 EUR􀀁􀀁 berechnet, es sei denn der Mieter kann nachweisen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand durch den Schlüsselverlust entstanden ist.

(5) Die Gebühr bei einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs beträgt 185,00€ pro angefangen Tag, der auf das Datum folgt, zu dem die Rückgabe vereinbart war.

10. Fälligkeit der Miete, elektronische Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistungen (Kaution),
(1) Der vereinbarte Mietpreis ist für den vereinbarten Mietzeitraum grundsätzlich in􀀁 voller Höhe vor Fahrzeugübergabe zu leisten und ist spätestens nach bei􀀁 Fahrzeugabholung fällig. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht. § 537 BGB bleibt unberührt. Gleiches gilt für eine eventuell vereinbart entgeltliche Haftungsfreistellung.

(2) Der Mieter hat die im Mietvertrag angegebenen Kaution vor Fahrzeugübergabe an die􀀁 Vermieterin zu zahlen. Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, die Kaution von ihrem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Kaution erfolgt nicht. Die􀀁 Vermieterin kann ihren Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch nach Beginn des􀀁 Mietverhältnisses geltend machen. Dabei beträgt die Kaution je nach Model 2.500,-€ -3500,-€ des vereinbarten Mietpreises. Die Vermieterin ist befugt, Reparaturkosten für vom Mieter verursachte 􀀁Schäden am Fahrzeug von der Sicherheitsleistung abzuziehen.

(3) Der Mieter stimmt zu, dass die Rechnungen in elektronischer Form an den􀀁 angegebenen Rechnungsempfänger und die angegebene E-Mail-Adresse versandt􀀁 werden. Der Mieter kann der Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form􀀁 jederzeit widersprechen. In diesem Fall wird die Vermieterin die Rechnungen in Papierform an den Mieter stellen.
(4) Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle sonstigen vereinbarten Entgelte und die Sicherheitsleistung auf dem vom Mieter angegebenen Zahlungsmittel belastet.

11. Versicherung
(1) Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 100 Mio. EUR. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 8 Mio. EUR und ist auf Europa beschränkt.

(2) Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe im Sinne GGVSEB.

12. Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht, Obliegenheiten
(1) Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter oder der Fahrer unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.

(2) Bei jeglicher Beschädigung des Fahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Fahrzeugs geführt hat, sowohl telefonisch als auch schriftlich zu unterrichten.

(3) Der Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen der Vermieterin zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere für die Vermieterin zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es der Vermieterin zu ermöglichen, diese zu treffen.

(4) Die Vermieterin behält sich das Recht vor, das Fahrzeug durch handelsübliche Ortungssysteme zu überwachen.

13. Haftung der Vermieterin
(1) Für Sach- und Rechtsmängel der Fahrzeuge haftet die Vermieterin nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel haftet die Vermieterin unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die Vermieterin haftet auch für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet der Vermieterin nicht.

14. Haftung des Mieters
(1) Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen (vertragliche Haftungsfreistellung) oder für einzelne sonstige Beschädigungen (durch Zahlung eines besonderen und/oder weiteren Entgeltes auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsbefreiung einbezogenen Fahrer je einzelnem Schadenereignis bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist die Vermieterin berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung, in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbefreiung besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit, dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit ist die Vermieterin berechtigt, ihre Leistung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist die Vermieterin zur Haftungsfreistellung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellungspflicht von der Vermieterin ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.

(3) Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum.

(4) Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, richtet sich nach dem im Mietvertrag festgehaltenen Betrag.

(5) Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an die Vermieterin richten, erhält diese vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 25,00 EUR inkl. MwSt., es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieterin ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; der Vermieterin ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

(6) Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Mautgebühren, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei.

(7) Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertragliche Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt.

15. Kündigung
(1) Die Vermieterin kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gelten neben Verstößen gegen Pflichten aus den Klauseln 4, 7 und 10 dieser Bedingungen insbesondere:
• erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, –
• gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
• mangelnde Pflege des Fahrzeuges,

(2) Sofern zwischen Vermieterin und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und die Vermieterin zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist.

(3) Kündigt die Vermieterin einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an die Vermieterin herauszugeben.

16. Datenschutzklausel
Der Vermieterin erhebt,Der Vermieterin erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten nach Maßgabe seiner Datenschutzerklärung und der gesetzlichen Bestimmungen.